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Batterie Entsorgung

 
                  Profitechnik 24
 
Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
(Batteriegesetz - BattG)
 

§ 9 Pflichten der Vertreiber

(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle

unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der

Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer

sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien;

das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. Im Versandhandel ist

Verkaufsstelle im Sinne von Satz 1 das Versandlager.

 

 Rückgabezeiten von Altbatterie
Montag –Freitag
9°°   bis 12°° Uhr
13°° bis 17°° Uhr
Samstag
9°° bis 12°° Uhr
 
Batterien können auch an autorisierten Verwertungsunternehmen und Wertstoffhöfe abgegeben werden