Profitechnik 24
Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
(Batteriegesetz - BattG)
§ 9 Pflichten der Vertreiber
(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle
unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der
Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer
sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien;
das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. Im Versandhandel ist
Verkaufsstelle im Sinne von Satz 1 das Versandlager.
Rückgabezeiten von Altbatterie
Montag –Freitag
9°° bis 12°° Uhr
13°° bis 17°° Uhr
Samstag
9°° bis 12°° Uhr
Batterien können auch an autorisierten Verwertungsunternehmen und Wertstoffhöfe abgegeben werden
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